Statuten
Statuten
Statuten gemeinnüziger Verein «Hilf - mit»
I. Name und Sitz:
Der gemeinnützige Verein (gemäss Art. 60ff im ZGB) «Hilf - mit» hat seinen Sitz an der Kesswilerstrasse 23 in 8582 Dozwil, Schweiz
Il. Zweck:
Der gemeinnützige Verein «Hilf - mit» engagiert sich in der Entwicklungshilfe.
II. Aufgaben des Vereins:
Der Verein leitet Spenden an die Entwicklungshilfe leistenden Partner weiter.
Der Verein fördert finanziell die Unterbringung und Fürsorge Not leidender Menschen, allen voran Waisenkinder.
Der Verein fördert die Schul- und Berufsbildung.
Der Verein unterstützt gesundheitsfördernde Projekte.
Der Verein vermittelt Know-how (Förderung der Schulbildung / Berufsbildung/ Weiterbildung / Geschäftsgründung / Wasserversorgung (insbesondere Brunnenbau für Dorfgemeinschaften und Landwirtschaft) / Energiegewinnung mittels erneuerbarer Energie.)
Der Verein engagiert sich vor Ort bei Projekten der Energiegewinnung (Fotovoltaik / Wasserkraft) und beim Brunnenbau; bei Projekten zur Erhöhung des landwirtschaftlichen Ertrags und zur besseren Versorgung mit Nahrungsmitteln in den Dorfgemeinschaften.
Der Verein unterstützt finanziell oben genannte Projekte.
Der Verein setzt sich für die Steuerbefreiung der ihm anvertrauten Gelder ein und stellt Spendenbescheinigungen aus.
Der Verein führt Buch über die ihm anvertrauten Spenden (Spendenherkunft / Bestimmung der Spende / Status der Spende (weitergeleitet oder auf dem Konto)).
IV. Ehrenkodex des Vereins:
Es wird erwartet, dass sämtliche Personen, die für den Verein arbeiten, folgende Kriterien erfüllen:
Ehrlichkeit, loyaler Umgang mit den Finanzen, Wertschätzung den Mitarbeitern sowie sämtlichen Kontaktpersonen gegenüber. Sämtliche Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein.
V. Mitgliederbeitrag
Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.
VI.Kriterien für Projekte
Die Projekte müssen zur Verbesserung der sozialen und / oder wirtschaftlichen Situation benachteiligter Menschen beitragen.
Enge Zusammenarbeit mit den Entwicklungshilfe erbringenden Partnern vor Ort.
Projekte müssen finanziell und zeitlich begrenzt sein.
Bei Projekten müssen umweltverträgliche Faktoren berücksichtigt werden.
VII. Organe:
Vereinsorgane sind:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Der Revisor prüft die Jahresrechnung und das Spendenbuch.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins.
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung (MV) findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie darf online abgehalten werden. Sie sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Jedes Mitglied kann eine zusätzliche MV beantragen. Diese wird vom Vorstand genehmigt und einberufen.
Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes braucht es die 2/3 Mehrheit an der MV.
An der MV werden die laufenden und die im letzten Jahr abgeschlossenen Projekte reflektiert.
Neue Projekte werden besprochen und diesbezüglich Beschlüsse gefasst.
Projekte von über SFR 2000.- müssen mit 2/3 Mehrheit genehmigt werden.
Wahlen in den Vorstand und in das Amt des Revisors werden durchgeführt.
Die Jahresrechnung und das Protokoll werden der MV zur Genehmigung vorgelegt.
Die MV kann mit 2/3 Mehrheit Vorstandsmitgliedern die Aufgabe und Vereinsmitgliedern die Mitgliedschaft entziehen.
Statutenänderungen können an einer MV mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Der § X. (Auflösen des Vereins) dieser Statuten darf nicht geändert werden.
Revisor:
Der Revisor prüft die Jahresrechnung und das Spendenbuch.
Er wird an der MV für drei Jahre gewählt. Die erneute Wahl ist möglich.
Vorstand:
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die reguläre Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
Die erneute Wahl durch die MV ist möglich.
Der Vorstand hat die Kompetenz zu entscheiden, ob zweckgebundene Spenden sofort weiterzuleiten sind oder zum Reduzieren von Transferkosten auf dem Konto geparkt werden.
Der Vorstand darf Projekte von maximal CHF 2000.- genehmigen.
Der Vorstand kann bei einem beschlossenen Projekt das Budget um maximal 25 Prozent erhöhen.
Der Vorstand kann begründet den Geldfluss für ein beschlossenes Projekt sistieren.
Der Präsident:
Aufgaben des Präsidenten sind die Einberufung der Mitgliederversammlung, das Ausarbeiten der Traktandenliste der Mitgliederversammlung, das Präsidieren der Mitgliederversammlung und die Einberufung der Vorstandssitzungen.
Der Vizepräsident:
Die Aufgabe des Vizepräsidenten ist die Vertretung des Präsidenten.
VI. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IX. Kündigung
Die Kündigung der Mitgliedschaft und / oder eines Amtes hat schriftlich zu erfolgen.
Die Kündigungsfrist beträgt:
Für ein einfaches Mitglied einen Monat.
Für den Präsidenten mindestens sechs Monate vor dem Termin der MV.
Für die übrigen Vorstandsmitglieder mindestens drei Monate vor dem Termin der MV.
Für den Revisor 12 Monate vor dem Termin der MV.
X. Auflösung des Vereins:
Zur Auflösung des Vereins ist an der MV die 2/3 Mehrheit notwendig.
Vorhandene Gelder müssen an eines der Projekte oder an einen steuer-entbundenen Verein überwiesen werden.